· Fachbeitrag · § 32 EStG
Ständige Spielwiese des BFH und der FG ‒ Wie werden Kinder berücksichtigt?
| Der BFH hatte sich jüngst in einer Reihe von Entscheidungen mit verschiedenen Regelungen zum Kindergeld zu beschäftigen. Das FG Münster hat bereits zum Wegfall der Einkommensgrenze ab 2012 geurteilt. Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Entscheidungen zusammengetragen. |
Erste Entscheidung des BFH zur möglichen Abzweigung des Kinderbonus an den Sozialleistungsträger
Nach § 74 Abs. 1 EStG kann das festgesetzte Kindergeld an den Nachwuchs selbst ausgezahlt werden, wenn Eltern den Kindern gegenüber ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Dies gilt auch, wenn sie mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind oder nur Unterhalt in geringerer Höhe als das Kindergeld zu leisten brauchen. Kindergeld kann auch an die Person oder Stelle abgezweigt werden, die Unterhalt gewährt. Der Kinderbonus gehört dazu.
Im Urteilsfall leistete die Sozialagentur für den geistig behinderten, in einer Betreuungseinrichtung lebenden Sohn Eingliederungshilfe. Die Familienkasse setzte gegenüber der Mutter Kindergeld fest, das an die Sozial-agentur überwiesen wurde. Ein Einmalbetrag von 100 EUR wurde als Kinderbonus an die Mutter ausgezahlt.
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