· Fachbeitrag · § 32 EStG
Studium kein Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung
| Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, das eine Berufstätigkeit voraussetzt, ist das Studium nicht integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung. Das hat der BFH aktuell entschieden und damit dem Steuerpflichtigen das Kindergeld versagt. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte die Tochter des Antragstellers nach ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als Angestellte in einer Klinik gearbeitet und sich dann für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie beworben. Das Studium setzte eine kaufmännische Berufsausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit voraus. Angestrebt wurde eine Tätigkeit im mittleren Management im Gesundheitswesen. Die Familienkasse vertrat die Auffassung, dass die Tochter bereits eine Ausbildung abgeschlossen habe. Da die Tochter weiterhin 30 Wochenstunden arbeitete, wurde die Kindergeldfestsetzung aufgehoben.
Entscheidung
Der Meinung des FA waren auch das FG und letztlich auch der BFH, der im Revisionsverfahren die klageabweisende Entscheidung des FG bestätigte.
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