· Fachbeitrag · § 32 EStG
Viele Optionen für Kinder zur Meldung als Arbeitsuchende
| Wird ein volljähriges Kind nach Ende der Berufsausbildung arbeitslos und teilt es dies im Rahmen des Antrags auf Bezug von Sozialleistungen der zuständigen Stelle mit, wird gleichzeitig eine Meldung als Arbeitsuchender angenommen. In diesem Fall wird es beim Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt. Die Meldung als Arbeitsuchender gemäß § 32 Abs. 4 EStG kann nämlich nicht nur bei einer Agentur für Arbeit, sondern auch bei einer nach dem SGB für Arbeitsuchende zuständigen Stelle ‒ wie etwa der ARGE ‒ erfolgen. |
- BFH 26.7.12, VI R 98/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 123261; BFH 22.9.11, III R 78/08
Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 50 | ID 37199390