· Fachbeitrag · § 32b EStG
Kein negativer Progressionsvorbehalt durch Sonderausgaben
| Abgetretene ausländische Rentenbeiträge mindern weder den Progressionsvorbehalt noch stellen sie abzugsfähige Sonderausgaben dar. |
Entscheidung
Das stellte das FG Schleswig-Holstein rechtskräftig bei einem Briten fest, der nach der Scheidung von seiner deutschen Ehefrau einen Teil vom Gesamtrentenbetrag an die Gattin abtrat. Der abgetretene Teilbetrag seiner Auslandsrente war weder beim Progressionsvorbehalt noch entsprechend als Sonderausgaben abzuziehen. Nach § 32b EStG sind DBA-freigestellte Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, sie erhöhen oder vermindern den Steuersatz. In die Berechnung gehen demnach nur Einkünfte ein, Sonderausgaben werden aber erst im Anschluss vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Das schließt ihre Berücksichtigung aus.
Begründung
Beim Versorgungsausgleich durch Abtretung von Ansprüchen leistet eine Versicherung für den verpflichteten Ehegatten. Die Leistungen fließen dem berechtigten Ex-Partner im Wege des abgekürzten Zahlungswegs zu. Die Annahme von Sonderausgaben scheitert schon daran, dass die Aufwendungen mit Einkünften zusammenhängen, die nach DBA steuerfrei sind. Versorgungsleistungen können nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG nur abgezogen werden, wenn sie nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Wenn Renteneinnahmen aufgrund des DBA steuerfrei sind, unterliegen diese nicht einer Besteuerung.
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