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  • 13.06.2014 · Fachbeitrag · § 32d EStG

    Tarifliche Besteuerung bei Darlehenszinsen an Gesellschafter verfassungsgemäß

    | Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG unterliegen Kapitalerträge nicht dem besonderen Abgeltungsteuersatz, sondern beim Gläubiger der Erträge der tariflichen Einkommensteuer, wenn er zu mehr als 10 % an der darlehensgewährenden GmbH als Anteilseigner beteiligt ist. Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen nach Auffassung des FG Münster keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Für die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Gesellschafterdarlehen i.S. der Ausnahmeregelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG gegenüber Darlehenszinsen, die an Dritte gezahlt werden und der Abgeltungsteuer unterliegen, gibt es sachliche Gründe, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. |