· Fachbeitrag · § 33 EStG
Alles über 30 m2 Wohnfläche ist bei Unterbringung im Seniorenstift unangemessen
| Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift sind zwangsläufig i. S. des § 33 EStG , wenn sie nicht aufgrund eines offensichtlichen Missverhältnisses zum medizinisch indizierten Aufwand außerhalb des Üblichen liegen, so ein aktuelles Urteil des FG Düsseldorf. |
Sachverhalt
Streitig war die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) für die Streitjahre 2006 und 2007. Die Steuerpflichtige war aufgrund einer 1997 erlittenen Gehirnblutung schwerbehindert und pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe III. Sie wohnte seit 2003 zunächst mit ihrem in 2005 verstorbenen Ehemann und sodann allein in einem aus drei Zimmern (insgesamt 74,54 m2) bestehenden Appartement in einem Wohnstift. Während die Steuerpflichtige sämtliche Kosten als krankheitsbedingte Unterbringungskosten nach § 33 EStG geltend machte, berücksichtigte das FA einen Tagessatz von 50 EUR abzüglich einer Haushaltsersparnis von 7.680 EUR/Jahr sowie die nicht von der Pflegekasse erstatteten Pflegekosten einschließlich Notrufkosten in voller Höhe.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die Klage als unbegründet zurück. Zwar kann auch im Falle der Heimunterbringung der Tatbestand des § 33 EStG erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Denn zu den Krankheitskosten gehören nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinne, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung, wenn der Betroffene infolge einer Krankheit pflegebedürftig geworden ist.
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