· Fachbeitrag · § 33 EStG
Anwalts- und Reisekosten im Zusammenhang mit einer Scheidung sind abzugsfähig
| Die Kosten eines im Scheidungsfolgenverfahren beauftragten britischen Rechtsanwalts und die mit dem Verfahren in Zusammenhang stehenden Reisen sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, soweit sich Personen dem Verfahren ohne jeden eigenen Gestaltungsspielraum zu stellen hatten und die Höhe der Kosten nach landestypischen Gesichtspunkten angemessen sind. |
Entscheidung gegen den Nichtanwendungserlass des BMF
Mit diesem Urteil stellt sich das FG Schleswig-Holstein gegen den Nichtanwendungserlass des BMF hinsichtlich der BFH-Rechtsprechung, wonach Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses zwangsläufig erwachsen, wenn der Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und einen angemessenen Betrag nicht überschreitet.
Begründung des Finanzgerichts
Unter Berücksichtigung der BFH-Grundsätze sind Kosten für den englischen Rechtsanwalt und die damit in Zusammenhang stehenden Reisen abzuziehen, wenn sich der Steuerpflichtige auf Betreiben seines geschiedenen Gatten dem Verfahren ohne Gestaltungsspielraum stellen muss und die geltend gemachten Ansprüche weder ohne Aussicht auf Erfolg noch mutwillig erscheinen. Die Rechtsanwaltskosten können auch der Höhe nach nicht als unangemessen qualifiziert werden, wenn in Großbritannien grundsätzlich Stundensätze vereinbart werden und der vereinbarte für einen tätigen Anwalt in London als angemessen anzusehen ist. Nachvollziehbar wurde ein in England tätiger, im internationalen Familienrecht bewanderter englisch und deutsch sprechender Anwalt beauftragt.
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