· Fachbeitrag · § 33 EStG
Aufwendungen für Fettabsaugen stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar
| Wissenschaftlich nicht anerkannt ist eine Behandlungsmethode dann, wenn Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Die Feststellung, ob eine Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht anerkannt ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz, so der BFH in einem aktuellen Urteil. |
Sachverhalt
Streitig war, ob Aufwendungen für die operative Behandlung eines Lipödems (Liposuktion oder einfach ausgedrückt: Fettabsaugen) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar sind. Die Krankenkasse der Steuerpflichtigen hatte die Kostenübernahme für eine Liposuktion mit der Begründung abgelehnt, laut Aussage des medizinischen Dienstes der Krankenkasse handele es sich bei der beantragten Liposuktion um eine unkonventionelle Behandlungsmethode. Diese sei so lange von der vertraglichen Kassenleistung ausgeschlossen, bis der gemeinsame Bundesausschuss eine entsprechende Empfehlung abgegeben habe. Eine solche Empfehlung liege über diese Methode bisher nicht vor. Es stünden aus schulmedizinischer Sicht Behandlungsmöglichkeiten, nämlich die konservative Behandlung mittels komplexer physikalischer Entstauungstherapie (manuelle Lymphdrainage, Kompression, Krankengymnastik), zur Verfügung.
Das zuständige Gesundheitsamt erteilte eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass die Liposuktion als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbildes nicht anerkannt sei und aus diesem Grund aus medizinischer Sicht nicht als notwendig angesehen werden könne. Die psychische Beeinträchtigung könne durch einen kosmetischen Eingriff reduziert werden.
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