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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Aufwendungen für Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung

    | Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen regelmäßig zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung. Sie können daher nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass es sich um Aufwendungen handelt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen (z.B. bei Anschaffung eines Rollstuhls). |

     

    Grundsatz

    Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden. Der Gesetzgeber hat hierzu in § 64 EStDV angeordnet, dass die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 SGB V) durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden muss.

     

    Entscheidung des BFH

    Der BFH hat nun entschieden, dass die Heileuryhtmie ein Heilmittel i.S. der §§ 2 und 32 SGB V ist, da es sich um eine ärztlich verordnete Dienstleistung handelt, die einem Heilzweck dient oder einen Heilerfolg sichern soll und nur von entsprechend ausgebildeten, berufspraktisch erfahrenen Personen erbracht werden darf. Entsprechende Aufwendungen sind daher nach § 33 EStG abziehbar, wenn der Steuerpflichtige deren Zwangsläufigkeit durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV) nachweisen kann.