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  • 15.05.2013 · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Medizinische Maßnahme ohne konkreten Bezug zur Heilung einer Krankheit

    | Maßnahmen zur Heilung einer Krankheit oder deren Linderung werden ohne Prüfung der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach typisierend als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt. Behandlungen aus kosmetischen Erwägungen ohne medizinische Notwendigkeit und therapeutisches Ziel fallen nicht unter Heilbehandlungen und Krankheitskosten. Sie gehören damit zur Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG. Ist nicht eindeutig erkennbar, ob die Behandlung der Heilung oder Linderung einer Krankheit dient, befindet sich der Steuerpflichtige im Zweifel in der Beleg- und Nachweispflicht. |