· Fachbeitrag · § 33 EStG
Prozesskosten für die Geltendmachung von Schmerzensgeld sind nicht abziehbar
| Der BFH hat aktuell entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sind. |
Hintergrund
Entsprechend einer langjährigen Rechtsprechung - zu der der BFH in 2015 zurückgekehrt ist - können Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Zwar kann sich ein Steuerpflichtiger nach einem verlorenen Zivilprozess der Zahlung der Prozesskosten aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies reicht für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung aber nicht aus, so die Begründung. Denn hinsichtlich der Zwangsläufigkeit ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat.
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