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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Zivilprozesskosten sind ab 50,1 % Erfolgsaussicht abziehbar

    | Das FG München bekräftigt in zwei aktuellen Urteilen die geänderte BFH-Rechtsprechung zu Zivilprozesskosten. Zivilprozesskosten erwachsen zwangsläufig, wenn Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, nicht mutwillig erscheinen und der Aufwand angemessen ist. Die Erfolgsaussichten sind dabei im Zeitpunkt der Klageerhebung einzuschätzen. |

     

    Sachverhalt

    Im zugrunde liegenden Fall machte die Steuerpflichtige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung und den sich anschließenden Gerichtsverfahren in den Einkommensteuererklärungen als außergewöhnliche Belastung geltend. Sie hatte den Ehevertrag hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bestritten und war nicht freiwillig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen.

     

    Entscheidung

    Bei summarischer Prüfung muss der Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Dann sind die notwendigen und angemessenen Prozesskosten, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum getragen werden mussten, als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.