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  • · Fachbeitrag · § 34 EStG

    Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeit

    | Arbeitslohn, der für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wird, kann als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sogenannten Fünftelregelung zu besteuern sein, wenn wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen, so der BFH. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war als Vorstand einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung, die sich überwiegend aus Spenden finanziert, tätig. Die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der Stiftung waren in einem Dienstvertrag geregelt. Streitig war, ob es sich bei der von der Stiftung erhaltenen Tätigkeitsvergütung um ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn für mehrere Jahre handelte, da der Lohnzahlungszeitraum ausnahmsweise und mit Einverständnis des Steuerpflichtigen von 12 auf 14 Monate erweitert worden war. Dadurch sei der monatliche Durchschnittsbetrag der Bezüge um mehr als 10 % reduziert und eine möglicherweise unangemessen hohe gemeinnützigkeitsschädliche Vergütung i.S. von § 55 AO vermieden worden.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekam der Steuerpflichtige beim BFH recht. Als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte kommen insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht (§  34 Abs. 2 Nr. 4 1. Halbsatz EStG).