· Fachbeitrag · § 34 EStG
Ermäßigte Besteuerung bei nur geringfügiger Teilauszahlung
| Die Auszahlung einer Abfindung in zwei Teilbeträgen steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist. Eine Nebenleistung kann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig angesehen werden, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. |
Sacherhalt
Im Streitfall war der Steuerpflichtige als Arbeitnehmer nichtselbstständig beschäftigt. Im Kalenderjahr 2009 betrug sein Bruttoarbeitslohn 34.500 EUR. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30.9.2010. Für den Verlust des Arbeitsplatzes sagte der Arbeitgeber dem Steuerpflichtigen eine betriebliche Abfindung in Höhe von rund 105.000 EUR sowie eine Tarifabfindung in Höhe von 10.200 EUR zu. Die Tarifabfindung floss dem Kläger im Jahr 2010 zu und wurde in voller Höhe besteuert. Der Bruttoarbeitslohn belief sich einschließlich der Tarifermäßigung im Jahr 2010 auf ca. 44.300 EUR. Die betriebliche Abfindung floss dem Steuerpflichtigen im Streitjahr 2011 zu. Streitig war, ob dieser erheblich höhere zweite Teilbetrag ermäßigt nach § 34 EStG besteuert werden konnte.
Entscheidung
Während das FA dies mangels Zusammenballung der Abfindung ablehnte, bekam der Steuerpflichtige vor dem FG und auch vor dem BFH recht. Zwar setzen außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG grundsätzlich voraus, dass die Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum zufließt und geeignet ist, zu einer einmaligen und außergewöhnlichen Progressionssteigerung zu führen. Daher steht die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Veranlagungszeiträumen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes entgegen, da Teilauszahlungen stets eine Progressionsmilderung bewirken.
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