· Fachbeitrag · § 34 EStG
Keine Tarifermäßigung für Honorare aus mehrjährigen Mandaten
| Berufsübliche Honorare für die mehrere Jahre andauernde Mandatsbetreuung führen bei einem Freiberufler nicht zu außerordentlichen Einkünften. Damit bestätigt der BFH seine langjährige Rechtsprechung. Es entfällt damit die Möglichkeit, geballte Zahlungen nach § 34 EStG zu behandeln und die darauf entfallende Einkommensteuer als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten tarifermäßigt zu berechnen. |
Sachverhalt
Im Urteilsfall bearbeitete ein Rechtsanwalt über mehrere Jahre hinweg ein größeres Erbrechtsmandat und erhielt nach erfolgreichem Abschluss von seinen Mandanten eine hohe Honorarzahlung.
Entscheidung
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei Honoraren eines Anwalts nicht um außerordentliche Einkünfte, wenn dieser keine arbeitnehmerähnliche Stellung oder abgrenzbare Sondertätigkeit ausübt. Die Anwendung des § 34 EStG bleibt auf besondere, außergewöhnliche Tätigkeiten beschränkt.
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