· Fachbeitrag · § 357 AO
Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung im Steuerbescheid laut BFH
| Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt, wonach der Einspruch schriftlich zu erfolgen hat. Dies hat der BFH jetzt per Urteil entschieden und damit zwei frühere Beschlüsse aus 2012 bestätigt. |
Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das FA in den Rechtsbehelfsbelehrungen zu Einkommensteuerbescheiden den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiederholt. Der Steuerpflichtige legte erst einige Monate nach Bekanntgabe der Bescheide Einsprüche ein, die das FA als verspätet und daher unzulässig verwarf. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber geltend, die Rechtsbehelfsbelehrungen seien unvollständig, sodass die Jahresfrist gemäß § 356 Abs. 2 AO zum Tragen kommen müsse, was die Vorinstanz bestätigte. Laut FG hätten der Rechtsbehelfsbelehrung der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einlegung eines Einspruchs per E-Mail gefehlt.
Entscheidung
Der BFH folgte dem FG nicht, weil er die Rechtsbehelfsbelehrungen als vollständig ansieht. Nach § 356 Abs. 1 AO beginnt die Einspruchsfrist zwar nur, wenn der Steuerpflichtige über die Einspruchsmöglichkeit, die Frist, die Schriftform und auch die zuständige Finanzbehörde als Adressat belehrt worden ist. Über die Form des Einspruchs selbst ist hiernach allerdings nicht zwingend zu belehren.
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