· Fachbeitrag · § 35a EStG
Aufrechnung der Rechnungssumme gegen Forderung ist keine unbare Bezahlung
| Eine Aufrechnung der Rechnungssumme gegen eine Darlehensforderung genügt nicht den formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG , so das Urteil des FG München. |
Sachverhalt
Streitig war die Anerkennung einer Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Das FA ließ die geltend gemachte Steuerermäßigung unberücksichtigt, da keine bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs vorgelegt worden war. Der Steuerpflichtige hatte den von ihm geschuldeten Rechnungsbetrag mit einer Darlehensforderung verrechnet, die er gegenüber dem Leistungserbringer in gleicher Höhe hatte.
Entscheidung
Auch das FG entschied, dass die Zahlung des Rechnungsbetrags nicht auf das Konto des Rechnungsausstellers (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG) erfolgte. Die vorgetragene Aufrechnung der Rechnungssumme gegen die bestehende Darlehensforderung genügte nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Denn die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs nicht erfüllt. Insoweit handelt es sich um eine grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelung des Gesetzgebers, die wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.
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