· Fachbeitrag · § 35a EStG
Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz sind abzugsfähig
| Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer ermäßigen können. |
Sachverhalt
Der steuerpflichtige Senior bewohnte eine Drei-Zimmer-Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens". Neben dem Mietvertrag mit dem Eigentümer der Wohnung schloss er mit dem Betreiber der Seniorenresidenz einen Betreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber u. a. dazu, dem Steuerpflichtigen 24 Stunden pro Tag ein Notrufsystem zur Verfügung zu stellen, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals.
In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger rund 1.400 EUR (76 % der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Das Finanzamt gewährte dem Kläger nur eine Steuerermäßigung in Bezug auf die Aufwendungen für den Hausmeister und die Reinigung.
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