· Fachbeitrag · § 35a EStG
Handwerkerleistungen: Steuerliche Anerkennung nur beim Rechnungsempfänger
| Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die streitigen Handwerkerrechnungen nicht an den Steuerpflichtigen, sondern an seine Verwandten gerichtet waren. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige die Rechnungen von seinem Bankkonto begleicht. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um Handwerkerleistungen. Diese Leistungen wurden für den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, den er zusammen mit seiner Schwester bewohnte. Die Rechnungen waren an die Schwester adressiert und wurden vom Steuerpflichtigen beglichen. Das FA versagte die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG beim Steuerpflichtigen.
Entscheidung
Das FG teilte die Auffassung des FA. Denn die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Rechnung durch Zahlung auf das Konto des Handwerkers begleicht (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Aus der Rechnung müssen sich die wesentlichen Grundlagen der Leistungsbeziehung entnehmen lassen, insbesondere der Leistungserbringer als Rechnungsaussteller, der Leistungsempfänger, Art, Zeitpunkt und Inhalt der Leistung sowie das dafür vom Steuerpflichtigen geschuldete Entgelt.
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