· Nachricht · § 363 AO
Ende der Verfahrensruhe für den Einspruch durch Vorläufigkeit ist zulässig
| Das FA kann eine Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch einen Vorläufigkeitsvermerk beenden. Denn der Vorläufigkeitsvermerk bietet nach einem aktuellen Urteil des BFH gleichwertigen Ersatz mit derselben Reichweite. Insofern kann die Behörde der Zwangsruhe aufgrund eines anhängigen Verfahrens nicht lediglich mit einem in der Einspruchsentscheidung angebrachten Vorläufigkeitsvermerk ein Ende setzen. Das FA darf im Rahmen seiner Entscheidung die Einkommensteuer in konkreten Punkten vorläufig festsetzen und die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurückweisen. |
Das ist ermessensgerecht, wenn sich die Einsprüche insoweit auf die zum jeweiligen Zeitpunkt anhängigen Verfahren beziehen. Denn sofern sich ein beratener Steuerpflichtiger ausdrücklich unter Nennung der Aktenzeichen auf bestimmte Revisionen stützt, ruht der eingelegte Einspruch nur im Hinblick auf diese Verfahren und Streitfragen. Durch die Erweiterung des Einspruchs in Bezug auf einen neuen Punkt tritt erneut eine Verfahrensruhe ein. Diese endet jedoch generell durch die Einspruchsentscheidung, die auch die konkludente Fortsetzungsmitteilung des FA über die Bekanntgabe der entsprechenden vorläufigen Steuerfestsetzungen enthält.
Die gezielte Anordnung der Vorläufigkeit steht insbesondere auch im Einklang mit § 363 AO. Es ist nicht notwendig, dass eine vorläufige Festsetzung dem Einspruch vorangegangen sein muss. Darüber hinaus verbietet die bis dahin existierende Verfahrensruhe nicht den Erlass eines geänderten Bescheids mit der Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks. Denn dieser Vermerk kann die Verfahrensruhe ersetzen, wenn er dieselbe Rechtsfrage wie das Bezugsverfahren beinhaltet. Dann eröffneten sich insoweit dieselben Änderungsmöglichkeiten wie die Verfahrensruhe, halten Steuerbescheide also hinsichtlich der Frage im selben Umfange offen.
Fundstellen
- BFH 23.1.13, X R 32/08, astw.iww.de Abruf-Nr. 131378
- BFH 30.9.10, III R 39/08, BStBl II 11, 11