· Fachbeitrag · §§ 4, 9 EStG
Arbeitszimmer in der Zweitwohnung im Obergeschoss fällt unter Abzugsbeschränkung
| Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können grundsätzlich nur dann voll als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Vor diesem Hintergrund hat der BFH entschieden, dass die berufliche Nutzung der zweiten Wohnung im Obergeschoss eines ausschließlich von einem Selbstständigen und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses unter die Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer fällt und somit lediglich pauschal 1.250 EUR absetzbar sind. |
Sachverhalt
Im Urteilsfall erzielte der Ehemann Einkünfte als selbstständiger Erfinder nach § 18 EStG. Für die Erstellung von Patenten benötigte er zahlreiche Unterlagen und Fachliteratur. Dazu unterhielt er ein ausschließlich beruflich genutztes Büro im Obergeschoss des von ihm und seiner Familie bewohnten Zweifamilienhauses. Es bestand keine direkte Verbindung zwischen dem Büro und dem Wohnbereich im Erdgeschoss. Der Zugang zum Büro in der oberen Etage war nur über einen separaten Treppenaufgang möglich, der über eine eigene Eingangstür verfügte.
Entscheidung
Trotz dieser Trennung rechnete der BFH das Arbeitszimmer noch dem häuslichen Bereich zu.
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