· Fachbeitrag · §§ 4, 9 EStG
Doppelte Haushaltsführung ist auch in einem Mehrgenerationenhaushalt möglich
| Aufatmen können jetzt Arbeitnehmer, die ihren Ersthausstand im Haus der Eltern unterhalten und denen die doppelte Haushaltsführung bisher mit Verweis auf die klassische Rollenverteilung in einer Familie aberkannt worden ist. Der BFH hat jetzt aktuell entschieden, dass ein Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand auch dann unterhält, wenn der Erst- oder Hauptwohnsitz im Rahmen eines sogenannten Mehrgenerationenhaushalts etwa mit den Eltern geführt wird. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige nahm im Jahr 2002 ein Studium in L auf. Dort mietete er mit seiner damaligen Kommilitonin eine Wohnung, die sie fortan gemeinsam bewohnten.
Nach Abschluss des Studiums zog die Kommilitonin aus. Der Kläger behielt während der gesamten Zeit einen Wohnsitz im elterlichen Gebäude in M bei. Er und seine Eltern bewohnten das Haus in den Streitjahren in der Weise gemeinsam, dass dem Steuerpflichtigen die beiden im Keller gelegenen Räume zur alleinigen, ausschließlichen Nutzung überlassen waren. Ein Entgelt für das Nutzen der Räumlichkeiten im Keller zahlte der Sohn an seine Eltern nicht. Es war jedoch vereinbart, dass er die Kosten für die Gebäudeversicherung, sämtliche im Haus anfallenden Reparaturrechnungen sowie die Grundsteuer zu tragen habe; die Eltern übernahmen demgegenüber für das gesamte Objekt die Betriebskosten. Der Sohn erledigte darüber hinaus Einkäufe für sich und für seine Eltern und übernahm körperlich schwere Arbeiten im Garten. 2005 übertrug der Vater seinen Anteil an dem Grundstück an seinen Sohn. Seitdem sind der Steuerpflichtige und seine Mutter je zur Hälfte Miteigentümer.
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