· Fachbeitrag · §§ 4, 9 EStG
Rentner darf Arbeitszimmer zu Zwecken der Immobilienverwaltung anteilig absetzen
| Das FG Niedersachsen akzeptiert jetzt die Raumkosten, wenn an dem Schreibtisch im Arbeitszimmer daheim auch private Dinge erledigt werden. Ein Rentner kann danach 60 % der Raumkosten als Werbungskosten für die Vermietung geltend machen, maximal jedoch 1.250 EUR im Jahr, wenn er diesen Umfang der Nutzung nachweisen kann. |
Sachverhalt
Im Urteilsfall ging es um Verwaltungsarbeiten eines Rentners für seine Mietobjekte im eigenen Haus mit einem separaten häuslichen Arbeitszimmer.
Entscheidung und Begründung
Da es sich um Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung handelte und der Steuerpflichtige den Umfang von 60 % Nutzung zu Zwecken der Immobilienverwaltung nachweisen konnte, erkannten die Richter die geltend gemachten Aufwendungen an. Diese geschätzte Aufteilung erfolgte, weil der Steuerpflichtige den Arbeitsraum nicht nahezu ausschließlich zur Einkünfteerzielung nutzte, aber den Gebrauch in diesem Umfang nachwies. Ähnlich hatte dies bereits das FG Köln bei teils privater und teils betrieblicher Raumnutzung eingestuft und zu beiden Bereichen je die Hälfte geschätzt.
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