· Fachbeitrag · §§ 4, 9 EStG
Sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer aufteilbar?
| Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum zumindest nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der IX. Senat hat jetzt dem Großen Senat des BFH diese Fragen zur Entscheidung vorgelegt. |
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall bewohnte der Steuerpflichtige sein eigenes Einfamilienhaus, in dem sich auch ein ausgestattetes häusliches Arbeitszimmer befand. Vom heimischen Büro aus verwaltete er zwei vermietete Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für den Raum machte er zu 60 % bei den Mieteinkünften geltend. Laut FA durften die gemischten Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht abgezogen werden. Die Finanzverwaltung setzt für die Qualifikation eines Raumes als häusliches Arbeitszimmer eine (nahezu) ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung voraus. Lediglich eine untergeordnete private Mitbenutzung soll unschädlich sein.
Entscheidung
Das FG entschied jedoch, dass der Vermieter 60 % des Aufwands als Werbungskosten absetzen dürfe. Das Gericht wendete damit die neuere Rechtsprechung des Großen Senats auch auf das häusliche Arbeitszimmer an, wonach es für gemischte Aufwendungen, die sowohl berufliche oder betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten, kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot mehr gibt. Der vorlegende IX. Senat des BFH folgt dem und geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer aufzuteilen sind, wenn das Büro nur teilweise beruflich und betrieblich genutzt wird. Der anteilige Aufwand ist nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG abzugsfähig.
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