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  • 15.09.2014 · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Abzugsverbot für Bestechungsgelder und die Kosten eines Strafverfahrens

    | Der BFH hat jetzt aktuell entschieden, dass die Kosten eines Strafverfahrens als „mit der Zuwendung von Vorteilen zusammenhängende Aufwendungen“ unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG fallen. Da kein besonders enger (unmittelbarer, qualifizierter, zwingender) Zusammenhang erforderlich ist, werden die Kosten eines der Tat nachfolgenden Strafverfahrens ohne Weiteres vom Wortlaut des Abzugsverbots umfasst. |