· Fachbeitrag · § 4 EStG
Aufwendungen für Ablösung dinglicher Nutzungsrechte sind keine Anschaffungskosten
| Streitig war, ob Aufwendungen einer KG zur Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit als Anschaffungskosten der Grundstücke oder als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln sind. Bei der persönlichen Dienstbarkeit handelte es sich um die Verpflichtung, auf den betroffenen Grundstücken keine Supermärkte, Discountgeschäfte oder ähnlich ausgerichtete Handelsbetriebe zu betreiben. Das FA war der Auffassung, die streitigen Aufwendungen seien Anschaffungskosten des Grund und Bodens. |
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren entschied das FG jedoch, dass keine Anschaffungskosten vorliegen. Die Aufwendungen entstanden nicht, um die Grundstücke in einen betriebsbereiten Zustand i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB zu versetzen. Dies war bereits zuvor geschehen.
Auch kommt ein neuerliches Versetzen in den betriebsbereiten Zustand i.S. des § 255 HGB nicht in Betracht. Denn es sind nur solche Inbetriebsetzungskosten zu den Anschaffungskosten i.S. des § 255 HGB zu rechnen, die bei der erstmaligen Inbetriebnahme des Wirtschaftsguts anfallen.
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