· Fachbeitrag · § 4 EStG
Betriebliche Veranlassung von Darlehen einer Personengesellschaft
| Gewährt eine gewerblich tätige Personengesellschaft ein Darlehen, so gehört die Darlehensforderung zwar zu ihrem Gesellschaftsvermögen. Ob die Darlehensforderung auch dem steuerlich relevanten Betriebsvermögen der Gesellschaft zuzurechnen ist, hängt dagegen davon ab, ob sie von der Mitunternehmerschaft dazu eingesetzt wird, dem Betrieb zur Gewinnerzielung im Rahmen der nachhaltigen Betätigung zu dienen. Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens gehören daher nicht zum Betriebsvermögen, wenn ihre Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen nicht betrieblich veranlasst ist. |
Grundsatz
Wirtschaftsgüter, die objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern gehören zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen).
Bei den Gesellschaftern gewährten Darlehen ist die Betriebsvermögenseigenschaft zu verneinen, wenn feststeht, dass hierfür keine oder nur eine unwesentliche betriebliche Veranlassung bestand. Dabei kann jedoch selbst ein unverzinsliches und nicht verkehrsüblich gesichertes Darlehen betrieblich veranlasst sein, wenn es dem Betrieb anderweitige Vorteile bringt, die den Nachteil der Ertraglosigkeit ausgleichen und den Verzicht auf ausreichende Sicherheiten als betrieblich veranlasst erscheinen lassen.
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