· Fachbeitrag · § 4 EStG
Betriebsausgabenabzug oder nachträgliche Anschaffungskosten für Grund und Boden?
| Aufwendungen, die erforderlich sind, damit ein Bebauungsplan entsprechend den Vorstellungen des Bauherrn geändert wird und eine Baugenehmigung erteilt werden kann, zählen zu den Anschaffungskosten, so ein aktuelles Urteil des FG Niedersachsen. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob Aufwendungen für die verkehrstechnische Anbindung eines Grundstücks als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt werden können. Die Aufwendungen wurden in erster Linie geleistet, damit der Bebauungsplan entsprechend den Vorstellungen der Steuerpflichtigen geändert wurde und eine Baugenehmigung erteilt werden konnte. Unstreitig war, dass die vereinbarte Kostenübernahme eine Gegenleistung für die Erlangung des Baurechts darstellte.
Entscheidung
Das FG entschied, dass es sich bei den Aufwendungen um Anschaffungskosten für Grund und Boden handelt, die zu aktivieren sind und nicht sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
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