· Fachbeitrag · § 4 EStG
Bilanzberichtigung und Bilanzzusammenhang beim Bilanzposten „Eigenkapital“
| Im Zusammenhang mit der Abfindung eines lästigen Gesellschafters fielen Rechtsberatungskosten an. Versehentlich wurden diese im bestandskräftig veranlagten Abflussjahr nicht als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht. Fraglich war nunmehr, ob diese Kosten im Rahmen einer Bilanzberichtigung im ersten noch offenen Veranlagungszeitraum nachgeholt werden dürfen? Dies verneint das Finanzgericht in einer aktuellen Entscheidung. |
Sachverhalt
Streitig war, ob Rechtsberatungskosten einer Kommanditgesellschaft als Sonderbetriebsausgaben einer Kommanditistin bei der Gesellschaft berücksichtigt werden können. Die Rechtsberatungskosten waren 2008 entstanden, aber nicht berücksichtigt worden. Im Einspruchsverfahren gegen den einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid 2009 begehrte die Steuerpflichtige nun die Berücksichtigung der Kosten als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafterin. Diese seien nach den Grundsätzen der Regelungen zur Bilanzberichtigung erfolgswirksam in 2009 zu erfassen.
Entscheidung
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG entschied, dass die Kosten aus dem Jahr 2008 nicht im Streitjahr berücksichtigt werden können, da die Voraussetzungen für eine gewinnwirksame Korrektur nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs nicht gegeben sind.
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