· Fachbeitrag · § 4 EStG
Der Pfarrer und sein Arbeitszimmer ‒ Anforderungen an den „anderen Arbeitsplatz“
| Der BFH hat aktuell entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer auch ein anderer Arbeitsplatz als der vom Arbeitgeber zugewiesene sein kann, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht. |Begründung
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Streitfall war einem Pfarrer die im Obergeschoss des Pfarrhofs gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Der Pfarrer machte die Kosten für ein zur Wohnung gehörendes häusliches Arbeitszimmer erfolglos als Werbungskosten geltend. Im Klageverfahren trug er vor, der im Erdgeschoss gelegene und ihm als sogenanntes Amtszimmer überlassene Raum sei wegen Baumängel nicht als Arbeitszimmer nutzbar. Die übrigen im Erdgeschoss gelegenen Räume würden anderweitig genutzt und ständen ihm nicht zur Verfügung. Das FG hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, eines der sonstigen im Erdgeschoss des Pfarrhofs vorhandenen Zimmer für sich als Büro einzurichten.
Entscheidung
Der BFH hat diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. Dieses muss klären, ob das vom Arbeitgeber als Arbeitsplatz zugewiesene „Amtszimmer“ tatsächlich nicht nutzbar war. Ein anderer Arbeitsplatz steht erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat.
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