· Fachbeitrag · § 4 EStG
Die „Arbeitsecke“ ist kein häusliches Arbeitszimmer
| Steuerzahler, die einen Raum ihrer Wohnung oder ihres Hauses teils privat und teils zur Einkünfteerzielung nutzen, können dafür keinen Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer beanspruchen. Das hat der Große Senat des BFH klargestellt. |
Die Entscheidung des Großen Senats bedeutet gleichzeitig, dass auch Kosten für die beruflich genutzte Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer vom Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige ein „Nutzungszeitenbuch“ führt. Denn dessen Angaben lassen sich nicht überprüfen (BFH, Beschluss vom 27.7.2015, Az. GrS 1/14, Abruf-Nr. 183407).
PRAXISHINWEIS | Nutzt der Steuerpflichtige nur eine Arbeitsecke, können zwar die anteiligen Raumkosten nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt aber nicht für Kosten für Schreibtisch, Regal oder Bürostuhl. Diese Aufwendungen können als berufliche Arbeitsmittel geltend gemacht werden. |
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