· Fachbeitrag · § 4 EStG
Die Ausnahme von der Regel: Das häusliche Arbeitszimmer eines Freiberuflers
| Ein Freiberufler, der außerhalb seiner Wohnung in einer Praxis selbstständig tätig wird, kann in der Regel Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben geltend machen, da ihm für die Tätigkeit in seiner Praxis „ein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Dass dies jedoch nicht ausnahmslos gelten muss, zeigt eine aktuelle Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war als Logopäde in angemieteten Räumen tätig. Im Rahmen der Gewinnermittlungen für die Einkommensteuererklärungen machte dieser Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer 2010 in der Wohnung und ab 2011 im privat genutzten Einfamilienhaus geltend. Das FA vertrat die Ansicht, dass für Bürotätigkeiten ein anderer Arbeitsplatz als im häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Aus diesem Grund erkannte es die Kosten des Arbeitszimmers nicht als Betriebsausgabe an.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruch sah das FG dies jedoch anders, denn ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Ausreichend wäre insoweit das Vorhandensein eines Schreibtisches mit Bürostuhl und PC sowie gegebenenfalls abschließbaren Aktenschränken.
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