· Fachbeitrag · § 4 EStG
Ehegatten-Arbeitsverhältnis erfordert feste und nachgewiesene Zeiten
| Die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Eheleuten setzt voraus, dass die Leistung entweder durch festgelegte Arbeitszeiten geregelt oder durch entsprechende Stundenaufzeichnungen nachgewiesen wird. |
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall wurde die Ehefrau eines Arztes von zu Hause aus je nach Bedarf und Arbeitsanfall für verwaltungstechnische Arbeiten der Praxis aktiv. Die Monatsarbeitszeit war auf 45 Stunden festgelegt, konnte jedoch im Bedarfsfall frei gestaltet werden.
Entscheidung
Derartige Bestimmungen sind nicht fremdüblich, weil tatsächlich festgelegte Arbeitszeiten oder zumindest der Nachweis durchgeführter Arbeiten anhand von Stundenzetteln fehlen. Die Frau kann daheim ohne Kontrolle arbeiten. Unter Fremden wird so etwas in der Regel anhand von Aufzeichnungen vertraglich konkret bestimmt. Die Mitwirkung bei bestimmten Vorgängen lässt den Umfang der Arbeit nicht erkennen.
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