· Fachbeitrag · § 4 EStG
Ein Ehepaar, zwei Arbeitszimmer und mehrere Einkunftsarten
| Nutzen Ehegatten ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, steht einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für dieses Zimmer nur beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag (§ 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) nur anteilig zu. Ist der andere Ehegatte zum Abzug der gesamten, auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten berechtigt, führt dies bei ihm zum Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug der entsprechend anteiligen Gesamtkosten. |
Sachverhalt
Im Streitfall wurde ein häusliches Arbeitszimmer von Ehegatten gemeinsam genutzt. Beiden stand aufgrund ihrer Tätigkeit unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Ehefrau war als Versicherungsmaklerin gewerblich tätig, der Ehemann übte eine solche Tätigkeit ebenfalls aus und befand sich daneben noch in einem nichtselbstständigen Beschäftigungsverhältnis, in dem ihm ebenfalls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute die gesamten, auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten als Betriebsausgaben geltend. Das FA war dagegen der Auffassung, dass der Kostenabzug auf insgesamt 1.250 EUR beschränkt sei und berücksichtigte daher bei jedem Ehegatten lediglich 625 EUR.
Entscheidung
Das FG sah dies jedoch differenzierter. Bei der Ehefrau kam es zu dem Ergebnis, dass sie im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit keine typische Außendiensttätigkeit ausgeübt hatte und daher das Arbeitszimmer für sie den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit darstellte, der zum anteiligen Abzug der Gesamtkosten führte.
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