· Fachbeitrag · § 4 EStG
Formeller Bilanzenzusammenhang nach Realteilung einer Personengesellschaft
| Der Bilanzansatz für ein in der Gesamthandsbilanz einer Personen-gesellschaft vor der Realteilung vollständig abgeschriebenes Wirtschaftsgut ist fehlerhaft, wenn für dieses Wirtschaftsgut in einer darauf bezogenen negativen Ergänzungsbilanz keine korrespondierenden Zuschreibungen erfolgt sind. Geht dieses Wirtschaftsgut nun auf Realteiler über, kann die von ihnen fortgeführte negative Ergänzungsbilanz bei ihnen auf Grundlage des formellen Bilanzenzusammenhangs gewinnerhöhend aufgelöst werden. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um eine GbR (GbR 1), in die in 1982 ein weiterer Gesellschafter aufgenommen worden war. In der Gesamthandsbilanz dieser GbR wurden anlässlich des Eintritts des Gesellschafters die Wirtschaftsgüter einschließlich des Mandantenstamms auf die Teilwerte aufgestockt. Korrespondierend wurde zur Gewährleistung der Fortführung der Buchwerte für die Altgesellschafter eine gemeinsame negative Ergänzungsbilanz gebildet, in der für den Mandantenstamm ein Minderwert ausgewiesen war.
Auf den in der Gesamthandsbilanz aktivierten Mandantenstamm wurden bis einschließlich 1986 keine Abschreibungen in der Gesamthandsbilanz vorgenommen. Auch in der Ergänzungsbilanz der Altgesellschafter erfolgten keine gewinnerhöhenden Zuschreibungen. Danach wurde der Mandantenstamm im Zeitraum 1987 bis 1993 in der Gesamthandsbilanz vollständig abgeschrieben. Eine korrespondierende gewinnerhöhende Zuschreibung in der Ergänzungsbilanz wurde nur im Zeitraum 1987 bis 1992 vorgenommen, sodass zum 31.12.1992 der Mandantenstamm in der Gesamthandsbilanz auf „Null" abgeschrieben und ein Minderwert für das Wirtschaftsgut Mandantenstamm in der gemeinsamen Ergänzungsbilanz ausgewiesen wurde.
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