· Fachbeitrag · § 4 EStG
Gewinnermittlungsart: Erneuter Wechsel nach wirksamer Ausübung des Wahlrechts
| Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, steht es im Ermessen des Steuerpflichtigen, durch die Art seiner Aufzeichnungen die jeweilige Gewinnermittlungsart zu wählen. Maßgeblich für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Der BFH hat nun klargestellt, dass nach wirksam ausgeübter Wahl ein wiederholter Wechsel der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes zulässig ist. Dazu zählt nicht der bloße Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige betrieb im Streitjahr nebenberuflich einen landwirtschaftlichen Betrieb. Seinen Gewinn ermittelte er in den Wirtschaftsjahren bis 2006/2007 durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Der Einkommensteuererklärung 2007 war eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 beigefügt.
Anlässlich des Wechsels der Gewinnermittlungsart zum 1.7.2007 wurde ein Übergangsgewinn ermittelt. Bei der Ermittlung der Einkünfte hatte der Steuerpflichtige auf ein zu seinem Betriebsvermögen gehörendes Flurstück eine Teilwertabschreibung vorgenommen.
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