· Fachbeitrag · § 4 EStG
Häusliches Arbeitszimmer einer selbstständigen IT-Beraterin
| Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 nur für den Fall nicht, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige erzielte im Wesentlichen Einkünfte aus einer den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zuzuordnenden Tätigkeit als IT-Beraterin. Im Rahmen der Ermittlung ihrer Einkünfte machte sie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ohne betragsmäßige Beschränkung als Betriebsausgaben geltend, da sie der Auffassung war, das Arbeitszimmer stelle den Mittelpunkt ihrer Gesamttätigkeit dar.
Entscheidung
FA und auch das FG folgten dieser Einschätzung jedoch nicht und beschränkten den Betriebsausgabenabzug auf 1.250 EUR.
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