· Fachbeitrag · § 4 EStG
Häusliches Arbeitszimmer im Sonderbetriebsvermögen
| Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 EStG gilt auch für ein im Sonderbetriebsvermögen II befindliches Büro des Gesellschafters einer Ingenieur-GbR. Auch für die hierauf entfallenden Sonderbetriebsausgaben gilt diese Abzugsbeschränkung, so der BFH in einem aktuellen Urteil. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um den Gesellschafter einer GbR. Die GbR betrieb ein Ingenieurbüro. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung machte sie Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters für ein in seinem Einfamilienhaus belegenes und von der GbR angemietetes Arbeitszimmer geltend. Der als Ingenieur tätige Steuerpflichtige nutzte das Arbeitszimmer neben vorbereitenden Tätigkeiten auch für gelegentliche Beratungsgespräche. Außerdem wurde dort in geringem zeitlichen Umfang seine Ehefrau tätig, die für ihn dort Büroarbeiten erledigte.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass es sich um ein in die häusliche Sphäre eingebundenes Arbeitszimmer handelte, da es sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befand und damit den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterliegt.
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