· Fachbeitrag · § 4 EStG
Kein Teilabzug privater Gebäudekosten beim Betrieb einer Solaranlage auf eigenem Dach
| Wird eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach einer ansonsten privat genutzten Halle betrieben, können anteilige Gebäudekosten nicht als Betriebsausgaben des Betriebs der Stromerzeugung berücksichtigt werden. Laut BFH kommt insbesondere keine Aufteilung der Gebäudekosten nach dem Verhältnis der jeweils für die Nutzungsüberlassung der Immobilie und der Dachfläche tatsächlich erzielten oder erzielbaren Mieten in Betracht. |
Sachverhalt
Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige auf dem Dach zweier Hallen Fotovoltaikanlagen installiert und den erzeugten Strom ins öffentliche Netz eingespeist. Die Vergütungen erfasste er als gewerbliche Einkünfte. Die Hallen wurden gegen geringe Miete der Ehefrau für eine Pferdepension überlassen. Das Finanzamt erkannte die Vermietung der beiden Hallen mangels Überschusserzielungsabsicht nicht an und berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage. Die hiergegen eingereichten Klagen hatten keinen Erfolg.
Entscheidung und Begründung
Der BFH bestätigt, wie zuvor schon das Finanzamt, die rechtliche Behandlung. Die Vermietung ist mangels Überschusserzielungsabsicht nicht anzuerkennen. Die Hallenkosten stellen weder Werbungskosten bei den Mieteinkünften noch anteilig Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünfte aus dem Solarbetrieb dar. Fotovoltaikanlage und Halle sind eigenständige Wirtschaftsgüter und gehören auch nicht teilweise zum Betriebsvermögen der Stromerzeugung. Auch führt die Nutzung der Halle als Fundament für die Solaranlage nicht dazu, dass ein Teil der Hallenkosten als Aufwandseinlage zählt. Eine nachvollziehbare Aufteilung der Kosten zwischen der privaten Nutzung der Hallen und der gewerblichen des Dachs ist nicht möglich.
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