· Fachbeitrag · § 4 EStG
Keine Beschränkung des Schuldzinsenabzugs bei Zinseszinsen für Investitionskredite
| Schuldzinsen dürfen nicht abgezogen werden, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Ausgenommen sind Zinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen (Investitionskredite). Stehen Schuldzinsen in einem hinreichend engen und deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der Anschaffung eines von § 4 Abs. 4a S. 5 EStG begünstigten Wirtschaftsguts, so unterliegen sie nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a EStG. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es - vereinfacht dargestellt - um die Frage, ob der Steuerpflichtige, mit einem Darlehen, das zusätzlich aufgenommen wurde, um die Zinsleistungen des Hauptkredits bedienen zu können, unter § 4 Abs. 4a EStG fällt. Der Steuerpflichtige finanzierte mit dem Kredit seinen Gesellschaftsanteil. Das Darlehen war unstreitig als Investitionskredit anzusehen.
Während das FA diese Frage bejahte, entschied das FG Düsseldorf zugunsten des Steuerpflichtigen, dass die Schuldzinsen ebenfalls als Investitionskredit im Sinne von § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG anzusehen und deshalb unbeschränkt abzugsfähig sind.
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