Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs

    | Übernimmt der Pächter vertraglich die nach der gesetzlichen Regelung dem Verpächter obliegende Pflicht zur Instandhaltung der verpachteten Sache, ist der Instandhaltungsanspruch des Verpächters auch dann nicht zu aktivieren, wenn sich der Pächter mit der Instandhaltung im Rückstand befindet. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es (vereinfacht dargestellt) um die Frage, ob der Verpächter einen Anspruch auf Instandhaltung der verpachteten Sache durch den Pächter aktivieren muss. Handelt es sich bei dem Pächter um eine Personengesellschaft der verpachtenden Personengesellschaft, schließt sich hieran die Frage an, ob der Gesellschafter und Verpächter in seiner Sonderbilanz eine entsprechende Aktivierung nach den Grundsätzen der korrespondierenden Bilanzierung vorzunehmen hat.

     

    Entscheidung

    Beide Fragen hat der BFH verneint und verweist hierzu auf den Begriff der Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB) als Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Der verpachtende Gesellschafter hat jedoch für den Erwerb der Instandhaltungsansprüche nichts aufgewendet. Die Instandhaltungspflichten des Pächters stellen sich insbesondere nicht als Teil des Pachtzinses dar, den dieser für die Gebrauchsüberlassung der Pachtsache schuldet. Obliegt die Instandhaltung dem Pächter, wird der Pachtzins wirtschaftlich nur für die Gebrauchsüberlassung der Pachtsache, nicht aber auch für ihre Instandhaltung gezahlt. Hieraus folgt, dass dem Verpächter für den Erwerb des Instandhaltungsanspruchs keine Aufwendungen entstanden sind. Denn er erspart durch die Übertragung der Instandhaltungspflicht auf den Pächter eigene Aufwendungen und erhält dafür in der Regel einen geringeren Pachtzins. Darin liegen aber keine Aufwendungen für den Erwerb des Instandhaltungsanspruchs.