· Fachbeitrag · § 4 EStG
Regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zu seinem einzigen Auftraggeber
| Fährt ein Unternehmer regelmäßig zu seinem einzigen Auftraggeber, sind die Aufwendungen lediglich in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar. Betriebsstätte bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, ist der Ort, an dem die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um einen gewerblich tätigen Einzelunternehmer, der im Streitjahr 2008 lediglich einen einzigen Auftraggeber hatte, für den er die Finanzbuchhaltung, die Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie das EDV-System betreute. Er suchte dessen Betrieb an vier bis fünf Tagen wöchentlich auf. Weitere betriebliche Tätigkeiten führte er in Räumen durch, die im Obergeschoss des von ihm und seiner Lebensgefährtin bewohnten Einfamilienhauses belegen waren.
In seiner Gewinnermittlung zog der Steuerpflichtige die Kosten für die Fahrten zwischen dem Einfamilienhaus und dem Betrieb des Auftraggebers in voller Höhe ab. Der Pkw gehörte zum Betriebsvermögen. Das FA setzte hingegen nur die Entfernungspauschale an und erhöhte den Gewinn entsprechend. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der eingelegten Klage mit der Begründung statt, die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG sei nicht anwendbar, weil der Steuerpflichtige im Betrieb des Auftraggebers keine Betriebsstätte unterhalten habe.
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