· Fachbeitrag · § 4 EStG
Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte
| Die Überführung von Wirtschaftsgütern einer inländischen KG in eine niederländische Betriebsstätte des inländischen Stammhauses führt zu einer Entnahme der aufgedeckten stillen Reserven i. S. der sogenannten Entstrickungsklausel. Diese Entnahme ist im Billigkeitswege durch die gewinnerhöhende Auflösung eines korrespondierenden bilanziellen Ausgleichspostens über 10 Jahre der Besteuerung zu unterwerfen. |
Sachverhalt
Im Jahr 2005 entnahmen die Kommanditisten einer im Inland ansässigen GmbH & Co. KG Wirtschaftsgüter (Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrechte) des Unternehmens und legten diese in die niederländische Betriebsstätte des Unternehmens ein. Gegenüber dem FA vertraten sie die Ansicht, dass im Hinblick auf die Überführung von Wirtschaftsgütern des inländischen Stammhauses in dessen ausländische Betriebsstätte eine Besteuerung dieses Sachverhalts nicht in Betracht komme.
Das FA vertrat hingegen die Auffassung, die Überführung der Rechte müsse zur Aufdeckung der stillen Reserven mit dem Fremdvergleichswert im Zeitpunkt der Überführung führen. Entsprechend ermittelte es einen der Höhe nach unstreitigen Wert der stillen Reserven, der allerdings nicht sofort in voller Höhe der Besteuerung zu unterwerfen, sondern aus Billigkeitsgründen durch einen Merkposten in gleicher Höhe zu neutralisieren sei. Dieser Merkposten müsse sodann linear über einen Zeitraum von zehn Jahren gewinnerhöhend aufgelöst werden (BMF 24.12.99, BStBl I 99, 1076).
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