· Fachbeitrag · § 4 UStG
Arbeitsvermittlungsleistungen einer privaten Arbeitsvermittlerin an Arbeitsuchende
| Eine private Arbeitsvermittlerin kann Vermittlungsleistungen gegenüber Arbeitsuchenden mit einem sogenannten Vermittlungsgutschein umsatzsteuerfrei erbringen, so der BFH. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war in den Streitjahren 2004 bis 2006 als private Arbeitsvermittlerin für Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) tätig und erhielt ihr Honorar aufgrund der Vermittlungsgutscheine unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit.
Das FA behandelte die Vermittlungsleistungen als umsatzsteuerpflichtig. Nach Auffassung des FA sei private Arbeitsvermittlung nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne der damals gültigen 6. EG-Richtlinie anerkannt. Dies sei aber Voraussetzung für eine Steuerbefreiung. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
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