· Fachbeitrag · §§ 4f, 10 EStG
Aufwand für spielerisches Lernen von Fremdsprachen in der Kita ist abziehbar
| Kosten für die Unterbringung von Nachwuchs im zweisprachig geführten Kindergarten sind grundsätzlich absetzbar, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung. |
Sachverhalt
Im Urteilsfall besuchten die Sprösslinge einen deutsch-französischen Kindergarten mit deutschen Erzieherinnen und einer französischen Sprachassistentin. Die Betreuung der Kinder verlief dabei nicht im klassischen Sinne, denn die Sprachassistentin sprach nur Französisch. Ein Lehrplan existierte nicht. Die Erzieherinnen und Sprachassistentin arbeiteten in der Planung, Durchführung und Auswertung der pädagogischen Aufgaben partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen. Die Eltern zahlten ein Entgelt für diese Zusatzkraft. Das Finanzamt versagte den Abzug der streitigen Aufwendungen mit der Begründung, dass es sich hierbei nicht um nach § 4f Satz 1 EStG a.F. abziehbare Kinderbetreuungskosten, sondern um nach § 4f Satz 3 EStG a.F. nicht abziehbare Unterrichtskosten gehandelt habe.
Entscheidung und Begründung
Die Einschätzung des FA und des FG teilte der BFH jedoch nicht. Er wies darauf hin, dass der Begriff der Kinderbetreuung weit zu verstehen sei und nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung umfasse, sondern auch „Elemente der Pflege und Erziehung“, also die Sorge für das körperliche, seelische und geistige Wohl des Kindes. Dieses schließe auch eine pädagogisch sinnvolle Gestaltung der Zeit im Kindergarten ein.
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