· Fachbeitrag · § 4h EStG
Ist die Zinsschranke verfassungswidrig?
| Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Zinsschranke des § 4h EStG aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist. |
Hintergrund
Betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Hiervon abweichend ordnet § 4h EStG (bei Kapitalgesellschaften i. V. mit § 8a KStG) eine Abzugsbeschränkung für Zins-aufwendungen an, die den Zinsertrag übersteigen. Dieser negative Zinssaldo ist nicht abziehbar, soweit er 30 % des „operativen“ Gewinns (heute: verrechenbares EBITDA) übersteigt (Zinsschranke). Der nichtabziehbare Aufwand ist in die folgenden Wirtschaftsjahre regelmäßig vorzutragen.
Die Zinsschranke steht dem Betriebsausgabenabzug allerdings nicht entgegen, wenn
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