13.06.2014 · Fachbeitrag · § 4h EStG
Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke zweifelhaft
| Zinsaufwendungen eines Betriebs sind (nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG 2002) nur in Höhe des verrechenbaren EBITDA, d.h. zu 30 % des um Zinsaufwendungen und bestimmte Abschreibungen erhöhten Einkommens, abziehbar. Danach verbleibende nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (§ 4h Abs. 1 Satz 2 EStG). |
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