· Fachbeitrag · § 5 EStG
Anforderungen an eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands
| Die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands ‒ im Streitfall für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen ‒ setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist. Bei einem Versicherungsmakler kommt als möglicher Rechtsgrund hierfür der Maklervertrag in Betracht. Einen für einen Versicherungsmakler tätigen Handelsvertreter, der nicht selbst Vertragspartner der Maklerverträge wird, trifft aus diesen Maklerverträgen keine solche Nachbetreuungsverpflichtung. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Steuerpflichtige, der als selbstständiger Handelsvertreter für eine AG tätig war und Versicherungsverträge sowie Geldanlagen, Darlehen und Beteiligungen vermittelte, zur Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen berechtigt war.
Entscheidung
Nach § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB ist eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält. Ein Erfüllungsrückstand setzt hiernach voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist.
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