· Fachbeitrag · § 5 EStG
Zahlungsansprüche nach GAP-Reform als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter
| Die durch die GAP-Reform 2003 eingeführten Zahlungsansprüche sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer jedenfalls am Bilanzstichtag 30.6.2007 typisierend mit zehn Jahren zu schätzen ist. |
Hintergrund
GAP bedeutet Gemeinsame Agrarpolitik der EU. Sie beruht auf zwei „Säulen“: Die erste Säule beinhaltet Direktzahlungen an Landwirte, die zweite ergänzt die GAP seit 1999 und zielt auf die Entwicklung des ländlichen Raums.
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