· Fachbeitrag · §§ 5 KStG, 3 GewStG
Abgabe von Krebsmedikamenten zur Behandlung im Krankenhaus
| Die Abgabe von Zytostatika, also von Medikamenten zur Krebsbehandlung, durch eine Krankenhausapotheke zur sofortigen ambulanten Verabreichung an Patienten ist von der Körperschaftsteuer befreit, wenn das Krankenhaus, von dem die Apotheke betrieben wird, ein gemeinnütziger Zweckbetrieb ist. |
Bei einem gemeinnützigen Krankenhaus ist die Steuerbefreiung nicht auf die unmittelbare ärztliche und pflegerische Betätigung begrenzt, sondern erstreckt sich vielmehr auf alle typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbrachten Leistungen. Steuerfrei sind hiernach Tätigkeiten, die den Krankenhäusern gesetzlich zur Sicherstellung ihres Versorgungsauftrags übertragen sind und für die der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten grundsätzlich eintreten muss. Ob die Krankenhausapotheke zu öffentlichen Apotheken in Wettbewerb tritt, ist ohne Belang.
Das Gemeinnützigkeitsrecht unterliegt aufgrund der Wettbewerbsrelevanz beihilferechtlichen Bedenken. Diese Zweifel erlauben es zwar nicht, die gesetzliche Steuerbefreiung zu verweigern. Die EU-Kommission wäre aber berufen, die Steuerbefreiungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem EU-Recht zu prüfen und den deutschen Gesetzgeber möglicherweise zu einer Anpassung der Rechtslage aufzufordern.
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